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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1
Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil
des Kaufvertrages. Davon abweichende Bedingungen sowie sonstige Einschränkungen
des Käufers gelten nur, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich und schriftlich
bestätigt.
1.2
Der Käufer akzeptiert diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
durch die widerspruchlose Entgegennahme, spätestens jedoch mit Erteilung des
Auftrages.
1.3
Vor dem Zustandekommen des Kaufvertrages getroffene mündliche oder
schriftliche Vereinbarungen sind nur dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn
dies im Kaufvertrag ausdrücklich erklärt wird.
2. Angebote
2.1
Die Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist
und Liefermöglichkeit freibleibend.
2.2
Eine Lieferverpflichtung für den Verkäufer entsteht erst mit der
schriftlichen Übermittlung einer Auftragsbestätigung, einer Rechnung oder
eines Lieferscheines an den Käufer.
2.3
Der Verkäufer hat das Recht, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb
von zwei Wochen ab Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch
Lieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.4
Der Verkäufer behält sich vor, von dem Kaufvertrag zurück zu treten,
wenn Grund- oder Hilfsstoffe nicht rechtzeitig oder nicht in der benötigten
Spezifikation beschafft werden können. Im diesem Fall wird der Verkäufer den
Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und
eine bereits gezahlte Gegenleistung umgehend zurückerstatten.
3. Preis, Berechnung, Zahlungsbedingungen
3.1
Die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise werden zuzüglich
Versandkosten und Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt.
Falls zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier
Monate liegen und der Verkäufer seine Preise allgemein erhöhen sollte, ist
der Käufer innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich
auf einer Erhöhung der Frachttarife.
3.2
Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf
der Versandstelle des Lieferwerkes des Verkäufers, es sei denn, dass der Käufer
auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.
Es gilt eine Mengentoleranzklausel von ±
3 % pro Versandeinheit der Gesamtauftragsmenge.
3.3
Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Der Verkäufer
behält sich vor, bei mindestens einmaligem Zahlungsverzug der anderen Vertragspartei
die 30-tägige Zahlungsfrist abzukürzen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
können Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet werden, ohne dass
es einer Mahnung bedarf.
3.4
Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung
nicht zur Vorauskasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die
ihm obliegende Leistung zu stellen, ist der Verkäufer, soweit er selbst noch
nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.5
Der Verkäufer hat alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit
dem Käufer an die EUROFACTOR AG abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender
Wirkung können daher nur an die EUROFACTOR AG erfolgen. Zahlungen gelten erst
dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der EUROFACTOR AG endgültig
verfügbar ist.
3.6
Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen des Käufers zur Begleichung
der ältesten offenen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zuzüglich
der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in
der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.7
Der Käufer hat das Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung
nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer
anerkannt wurden.
4. Lieferung, Verzug
4.1
Soweit kein fester Liefertermin/keine Lieferfrist vereinbart ist,
beginnt die Lieferfrist des Verkäufers mit dem Zugang seiner Auftragsbestätigung
beim Käufer, keinesfalls jedoch vor Klärung der zur Auftragsausführung erforderlichen
Einzelheiten durch den Käufer.
4.2
Die Lieferverpflichtungen des Verkäufers ruhen, falls der Käufer
mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. [= Ziff. 3.6]
4.3
Bei Teillieferungen, die vom Käufer nicht vereinbarungsgemäß abgerufen
werden, hat der Verkäufer die Wahl, von dieser Teilleistung zurückzutreten
oder ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers erneut zu liefern.
5. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen,
Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-,
Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen
oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse
(z.B. Zulieferungen Dritter) oder Umstände, welche die Herstellung, den Versand,
die Abnahme oder den Verbrauch der Waren verringern, verzögern, verhindern
oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von
der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Dauert die Nichterfüllung oder
Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtungen der Partei länger als acht Wochen
an, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem
Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich
bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt,
die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs nach billigem
Ermessen zu verteilen, und im Übrigen vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versand, Gefahrübergang
6.1
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Versandart, Versandweg
und den Transporteur zu bestimmen. Der Käufer trägt die Kosten und die Gefahr
für von ihm verlangte andere Transportvorkehrungen. Das gleiche gilt für nach
dem Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, evtl. Mehrkosten
für Umleitung, Lagerkosten usw., außer, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart
ist.
6.2
Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk verlässt,
und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer
zur Verfügung gestellt wird.
6.3
Die Gefahr des Untergang, des Verlusts oder der Beschädigung der
Ware geht im Fall der Versendung mit deren Auslieferung an den Spediteur,
den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person
oder Anstalt bzw. im Falle einer Abholung der Ware durch den Käufer mit deren
Bereitstellung auf diesen über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller
offenen Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen Eigentum des
Verkäufers (Vorbehaltsware).
7.2
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter
auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder
die Vernichtung der Ware umgehend mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware
sowie die Änderung seiner Adresse hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen.
7.3
Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer Verletzung der Verpflichtungen
aus Ziff. 7.2, die Ware heraus zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten.
7.4
Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer
ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über
die Vorbehaltsware zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Der Käufer tritt dem Verkäufer
bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe der offenen Verbindlichkeiten
ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist zur Einziehung der
Außenstände aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich
vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug
gerät.
7.5
Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware
des Verkäufers mit Stoffen des Käufers oder eines Dritten handelt der Käufer
im Namen und im Auftrag des Verkäufers, der Miteigentum an den hierdurch entstehenden
Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem des
anderen Materials erwirbt.
7.6
Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom
Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
7.7
Da der Verkäufer seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die EUROFACTOR
AG abgetreten hat, umfasst die Abtretung insbesondere auch sämtliche zu Gunsten
des Verkäufers bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungs- und Vorbehaltseigentum
in allen Formen.
8. Haftung
8.1
Alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren
Schadens, einschließlich eines Begleit- und Folgeschadens, gegen den Verkäufer
und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden
aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Der Haftungsausschluss
gilt weiterhin nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen
hat, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers oder
seiner Erfüllungsgehilfen.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben davon unberührt.
8.2
Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren
nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Verkäufer hat einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen.
9. Mängelrügen
9.1
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich
schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware,
angezeigt werden. Die Rüge hat Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig
anzugeben. Mit der Rüge sind Belege, Muster und Packzettel zu übersenden,
und die Rechnungsnummer und die auf den Packungen befindlichen Signierungen
sind anzugeben. Dies gilt nicht, falls der Verkäufer einen Mangel arglistig
verschwiegen hat.
9.2
Bei nicht sichtbaren Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich
nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen
der Ware erfolgen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen.
Die Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.3 bleibt unberührt.
10. Datenverarbeitung
Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten, die das Vertragsverhältnis
betreffen, zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an EUROFACTOR
AG zum Zwecke des Forderungseinzugs zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung
weiterzugeben.
11. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
Die Beratung des Käufers durch den Verkäufer in Wort und Schrift gilt nur
als unverbindlicher Hinweis. Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen
Prüfung des gelieferten Produktes auf dessen Eignung für das beabsichtigte
Verfahren bzw. den Zweck der Verwendung.
Jegliche Produktverantwortung der EUROFACTOR AG ist ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
12.1
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort der
Zahlung der Sitz des Zahlungsempfängers. Gerichtsstand ist neben dem allgemeinen
Gerichtsstand des Verkäufers auch Oberhaching bei München für die EUROFACTOR
AG.
12.2
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts Anwendung. Die Regelungen der UN-Konvention zur Abtretung
von Forderungen im internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend
bedingt ab deren Inkrafttreten.
Mai 07
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