AGB
 
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1
Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages. Davon abweichende Bedingungen sowie sonstige Einschränkungen des Käufers gelten nur, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

1.2
Der Käufer akzeptiert diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch die widerspruchlose Entgegennahme, spätestens jedoch mit Erteilung des Auftrages.

1.3
Vor dem Zustandekommen des Kaufvertrages getroffene mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind nur dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich erklärt wird.

2. Angebote

2.1
Die Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

2.2
Eine Lieferverpflichtung für den Verkäufer entsteht erst mit der schriftlichen Übermittlung einer Auftragsbestätigung, einer Rechnung oder eines Lieferscheines an den Käufer.

2.3
Der Verkäufer hat das Recht, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb von zwei Wochen ab Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Lieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.4
Der Verkäufer behält sich vor, von dem Kaufvertrag zurück zu treten, wenn Grund- oder Hilfsstoffe nicht rechtzeitig oder nicht in der benötigten Spezifikation beschafft werden können. Im diesem Fall wird der Verkäufer den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine bereits gezahlte Gegenleistung umgehend zurückerstatten.

3. Preis, Berechnung, Zahlungsbedingungen

3.1
Die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise werden zuzüglich Versandkosten und Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt. Falls zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen und der Verkäufer seine Preise allgemein erhöhen sollte, ist der Käufer innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife.

3.2
Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerkes des Verkäufers, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt. Es gilt eine Mengentoleranzklausel von ± 3 % pro Versandeinheit der Gesamtauftragsmenge.

3.3
Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Der Verkäufer behält sich vor, bei mindestens einmaligem Zahlungsverzug der anderen Vertragspartei die 30-tägige Zahlungsfrist abzukürzen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3.4
Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorauskasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.5
Der Verkäufer hat alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer an die EUROFACTOR AG abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können daher nur an die EUROFACTOR AG erfolgen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der EUROFACTOR AG endgültig verfügbar ist.

3.6
Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen des Käufers zur Begleichung der ältesten offenen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3.7
Der Käufer hat das Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt wurden.

4. Lieferung, Verzug

4.1
Soweit kein fester Liefertermin/keine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist des Verkäufers mit dem Zugang seiner Auftragsbestätigung beim Käufer, keinesfalls jedoch vor Klärung der zur Auftragsausführung erforderlichen Einzelheiten durch den Käufer.

4.2
Die Lieferverpflichtungen des Verkäufers ruhen, falls der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. [= Ziff. 3.6]

4.3
Bei Teillieferungen, die vom Käufer nicht vereinbarungsgemäß abgerufen werden, hat der Verkäufer die Wahl, von dieser Teilleistung zurückzutreten oder ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers erneut zu liefern.

5. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse (z.B. Zulieferungen Dritter) oder Umstände, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch der Waren verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Dauert die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtungen der Partei länger als acht Wochen an, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs nach billigem Ermessen zu verteilen, und im Übrigen vom Vertrag zurückzutreten.

6. Versand, Gefahrübergang

6.1
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Versandart, Versandweg und den Transporteur zu bestimmen. Der Käufer trägt die Kosten und die Gefahr für von ihm verlangte andere Transportvorkehrungen. Das gleiche gilt für nach dem Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, evtl. Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., außer, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

6.2
Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

6.3
Die Gefahr des Untergang, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht im Fall der Versendung mit deren Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt bzw. im Falle einer Abholung der Ware durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

7.2
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware umgehend mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie die Änderung seiner Adresse hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

7.3
Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer Verletzung der Verpflichtungen aus Ziff. 7.2, die Ware heraus zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten.

7.4
Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe der offenen Verbindlichkeiten ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist zur Einziehung der Außenstände aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät.

7.5
Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Verkäufers mit Stoffen des Käufers oder eines Dritten handelt der Käufer im Namen und im Auftrag des Verkäufers, der Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem des anderen Materials erwirbt.

7.6
Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.

7.7
Da der Verkäufer seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die EUROFACTOR AG abgetreten hat, umfasst die Abtretung insbesondere auch sämtliche zu Gunsten des Verkäufers bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen.

8. Haftung

8.1
Alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschließlich eines Begleit- und Folgeschadens, gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel der Ware arglistig verschwiegen hat, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben davon unberührt.

8.2
Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen.

9. Mängelrügen

9.1
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, angezeigt werden. Die Rüge hat Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig anzugeben. Mit der Rüge sind Belege, Muster und Packzettel zu übersenden, und die Rechnungsnummer und die auf den Packungen befindlichen Signierungen sind anzugeben. Dies gilt nicht, falls der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

9.2
Bei nicht sichtbaren Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.3 bleibt unberührt.

10. Datenverarbeitung

Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten, die das Vertragsverhältnis betreffen, zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an EUROFACTOR AG zum Zwecke des Forderungseinzugs zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

11. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

Die Beratung des Käufers durch den Verkäufer in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis. Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung des gelieferten Produktes auf dessen Eignung für das beabsichtigte Verfahren bzw. den Zweck der Verwendung.

Jegliche Produktverantwortung der EUROFACTOR AG ist ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

12.1
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort der Zahlung der Sitz des Zahlungsempfängers. Gerichtsstand ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers auch Ober­haching bei München für die EUROFACTOR AG.

12.2
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die Regelungen der UN-Konvention zur Abtretung von Forderungen im internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt ab deren Inkrafttreten.

Mai 07

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