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Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich / Angebot
1.1.
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen oder zahlen.
1.2.
Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, es soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
1.3.
Änderungen, Ergänzungen sowie vertragsgestaltende Erklärungen des jeweiligen Einkaufsvertrages - einschließlich dieses Schriftformerfordernisses - bedürfen der Schriftform. (Der Schriftform wird auch durch Telefax genügt.)
1.4
Die Auftragsbestätigung hat innerhalb von 14 Tagen nach Bestelldatum zu erfolgen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelldatum an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
1.5.
Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. Gewährleistung
2.1.
Lieferungen und Leistungen, wie gelieferte Waren, Anlagen, Dokumente, müssen mangelfrei sein, den durch uns übermittelten Spezifikationen und Vorschriften entsprechen und für den laut Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. Ferner müssen sie den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung genügen. Qualitätszertifikate sind beizufügen. Der Lieferant gewährleistet die Zweckmäßigkeit der jeweiligen Konstruktion nach den anerkannten Regeln der Technik.
2.2.
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2.3.
Die gesetzlichen Mangelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.4.
Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Leistungsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
2.5.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Bei Anlagen, Ausrüstungen und beweglichen Teilen wird eine Laufzeit von 8800 Betriebsstunden zugrunde gelegt.
Die Frist beginnt bei Maschinen und Anlagen mit der Abnahme im Übrigen mit Eingang der vollständigen Lieferung.
2.6.
Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von Vorlieferanten des Lieferanten hergestellten Teile.
2.7.
Für im Rahmen der Nacherfüllungspflicht des Lieferanten neu gelieferte Teile beginnt mit Lieferung bzw. Abnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei Ersatzlieferung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, diese nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten vorzunehmen.
2.8.
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
3. Leistungszeit
3.1.
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
3.2
Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich nach bekannt werden unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung anzuzeigen.
3.3
Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3.4.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4. Preise
4.1.
Vereinbarte Preise sind Festpreise und gelten verpackt frachtfrei Empfänger. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.
4.2.
Bei Stückzahl- und Gewichtsdifferenzen ist die durch uns ermittelte Stückzahl bzw. das auf unseren zugelassenen Waagen ermittelte Gewicht für die Berechnung maßgebend.
5. Lieferung
Teil- oder Mehrlieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Entsprechendes gilt, falls Ware vor dem vereinbarten Liefertermin bei uns angeliefert wird. Wir sind berechtigt, etwaig vor dem vereinbarten Termin gelieferte Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurückzusenden oder einzulagern. Bis zur Übergabe an uns bzw. an die von uns angegebene Empfangsstelle trägt der Lieferer sowohl die Transportgefahr als auch die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Unterganges.
6. Versand
Die Ware ist frachtfrei an den von uns angegebenen Bestimmungsort zu senden. Die im Bestellschreiben angegebene Versandanweisung ist verbindlich und genau zu beachten. Durch Fehldisposition entstandene Kosten und eingetretener Verzug gehen zu Lasten des absendenden Lieferanten. Allen Sendungen sind spezifizierte Versandpapiere beizufügen; sie müssen neben der Angabe der Bestell-Nummer auch die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht, die Art und die Verpackung des Liefergegenstandes enthalten. Diese Bestellangaben sind auch in Frachtbriefen und Rechnungen sowie äußerlich sichtbar auf Verpackungen und Paketadressen anzugeben. Rechnungen gelten nicht als Versandanzeigen und dürfen der Warensendung nicht beigefügt werden. Werden zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht spezifiziert beigefügt oder fehlen die vorerwähnten Angaben in den Versandpapieren, so sind wir zur Verweigerung der Abnahme berechtigt oder wir lagern bis zur Vervollständigung auf Kosten des Lieferers ein.
7. Rechnungen
Rechnungen gelten nicht als Auftragsbestätigung. Rechnungen sind stets sofort nach Absendung der Ware in dreifacher Ausfertigung an uns zu schicken. Für jede Position der Lieferung sind die jeweiligen Bestellnummern sowie der Einzel- als auch der Gesamtpreis anzugeben. Die vereinbarten Rabatte sind positionsweise aufzuführen und vom Positionsgesamtpreis abzusetzen. Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1.
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8.2.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
9. Informationen, Unterlagen und Geheimhaltung
9.1.
An sämtlichen Informationen und Unterlagen wie Angaben, Zeichnungen, Modelle, Kalkulationen, die wir dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen hierzu dem Lieferanten unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen oder Unterlagen - außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung hin sind alle von uns stammenden Informationen, Unterlagen, Modelle u. ä. unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
9.2.
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgefertigten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
10. Schutzrechte
10.1.
Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten mitteilen.
10.2.
Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen gegen uns erheben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat.
10.3.
Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
11. Produkthaftung
11.1.
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
11.3.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Anfordern eine Zweitschrift des gültigen Versicherungsvertrages zuzuleiten.
12. Rücktritt vom Vertrag
Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
13.1.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrags einschließlich dieser Schriftformklausel - bedürfen der Schriftform.
13.2.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt. Erfüllungsort für die Zahlung ist Bitterfeld.
13.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, Amtsgericht Bitterfeld bzw. Landgericht Dessau. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
13.4.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.5.
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Mai 2007
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